Geschmacksmuster sind in der Europäischen Union genau festgelegt:

„[D]ie Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt” Artikel 3 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung

Das USPTO gibt die folgende Definition für US-Designs:

In einer Design-Patentanmeldung, die beansprucht Materie ist die Design verkörpert in oder angewendet auf einen Herstellungsartikel  (oder einen Teil davon), und nicht der Artikel selbst. Der Design für einen Artikel besteht aus den visuellen Eigenschaften verkörpert in oder angewendet auf einen Artikel. Da ein Design in Erscheinung manifestiert ist, kann die Materie einer Design-Patentanmeldung sich auf die Konfiguration oder Form eines Artikels, auf die Oberfläche-Ornamentierung angewendet auf einem Artikel, oder der Kombination von Konfiguration und Oberfläche-Ornamentierung beziehen. Design ist untrennbar von dem Artikel auf den es angewendet ist und kann nicht allein als Schema der Oberfläche-Ornamentierung existieren. Es muss eine bestimmte, vorgefassten Sache, vermehrungsfähig  und nicht nur die Chance Ergebnis eines Verfahrens sein.

Unsere Dienstleistungen umfassen, sind aber nicht beschränkt auf die folgenden Tätigkeiten:

  • Durchführung der Anmelde- und Eintragungsverfahren und Verlängerung von Schweizer und internationalen Designanmeldungen
  • Durchführung von Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren
  • Expertisen
  • Recherchen
  • Überwachung von Verlängerungsfristen und Bezahlung von Verlängerungsgebühren
  • Rechtsberatung.

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